CT1+ und CT2 Systeme

Vfg 65 / 2003
Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für
Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT1+ und CT2

Auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBI. I S. 1120) in Verbindung mit der Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom 26. April 2001 (BGBI. I S. 829), werden hiermit die unten aufgeführten Frequenzbereiche zur Nutzung durch die Allgemeinheit für Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT1+ und CT2 zugeteilt.
Die Amtsblattverfügung 51/2000 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT1+ und CT2“, veröffentlicht im Amtsblatt der Reg TP Nr. 9/2000, S.1690 vom 10. Mai 2000 wird aufgehoben.

1. Frequenznutzungsparameter
1.1 Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT1+
Frequenzbereich: 885 MHz – 887 MHz / 930 MHz – 932 MHz
Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (EIRP) 10 mW
Kanalraster 25 kHz
Kanalbandbreite 25 kHz
Sendeart F3E bzw. G3E
1.2 Schnurlose Telekommunikationsanlagen der Systeme CT2
Frequenzbereich: 864,1 MHz – 868,1 MHz
Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung (EIRP) 10 mW
Kanalraster 100 kHz
Kanalbandbreite 100 kHz
Sendeart 2-level FSK

2. Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen bei Funkanwendungen, die innerhalb der o. g. Frequenzbereiche betrieben werden:
Eine Dauerbelegung von Frequenzen bzw. einzelnen Frequenzkanälen ist nicht zulässig.

3. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2008 befristet.
Hinweise:

  • Störungen durch andere Frequenznutzungen müssen hingenommen und andere Frequenznutzungen dürfen nicht gestört werden.
  • Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) und des „Gesetzes über Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ (EMVG).
  • Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Vorschriften, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z. B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
  • Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
  • Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Bestimmungen und Vorschriften.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussendungen von schnurlosen Telekommunikationsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch von anderen Funkanlagen empfangen werden können.
  • Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlangen befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
  • Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für CT1+ Funkanwendungen die Parameter der europäisch harmonisierten Norm EN 301 796, für CT2 Funkanwendungen die Parameter der europäisch harmonisierten Norm EN 301 797 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
  • 224-13

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